Bedingungen Brennholzkauf ab Waldweg

Dieses Merkblatt weist auf grundlegende Verhaltensweisen für die sichere Brennholzwerbung hin.
Sichere Brennholzwerbung ist gewährleistet, wenn Sie die Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.3) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einhalten.

Zur Besonderen Beachtung:

  • Fachkunde wird grundsätzlich vorausgesetzt!
  • Vor Arbeitsaufnahme muss ein Motorsägen-Lehrgang besucht werden. Die Lehrgangsbescheinigung muss bei der Arbeit mitgeführt werden und bei Aufforderung unverzüglich vorgezeigt werden.
  • Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) Forst müssen eingehalten werden und können beim Verkäufer eingesehen werden.
  • Bei Arbeiten mit der Motorsäge muss eine Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage, Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schutzhandschuhe getragen werden.
  • Bei Arbeiten mit der Motorsäge oder Seilwinde ist Alleinarbeit verboten.
  • Störungen des Jagdbetriebs sind nicht erlaubt.
  • Die Durchführung der Arbeit ist verboten vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung.
  • Bei Gewittern und starkem Wind ist der Wald zu verlassen.
  • Die Verwendung von Altöl zur Kettenschmierung der Motorsägen ist verboten und strafbar. Es müssen biologisch abbaubare Schmierstoffe verwendet werden. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand befindet.
  • Die Selbstwerber haben sich so zu verhalten, dass Ihre Sicherheit und die ihrer Helfer gewährleistet ist.(ebenfalls Spaziergänger, Fahrradfahrer, weitere Waldbesucher)
  • Erste-Hilfe-Material ist mitzuführen.
  • Die Waldwege sind nicht zu blockieren und schonend zu behandeln. Bei extremer Nässe ist die Holzaufarbeitung einzustellen.
  • Die Holzabfuhr ist auf keinen Fall zu behindern. Den Anweisungen der LKW- Fahrer ist Folge zu leisten. 
  • Der Handel mit Brennholz ist ohne Gewerbeschein verboten und strafbar. Das Holz ist nur für den Eigenverbrauch bestimmt.
  • Es entsteht durch die Selbstwerbung kein Beschäftigungsverhältnis bei dem Waldbesitzer oder Verkäufer und daher besteht auch kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung der genannten Personen. 
  • Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder einem seiner Helfer verursachten Schäden. 
  • Bei gravierenden Sicherheitsfehlern sowie bei Verstoß gegen die Vorgaben werden die Arbeiten sofort eingestellt, eine weitere Brennholzvergabe ist ausgeschlossen.
  • Den Anweisungen des Waldbesitzers, Revierleiters, Verkäufers oder einem Beauftragten sowie den Waldarbeitern ist Folge zu leisten.